Pflegegeld/Pflegesachleistungen
Wer bei den alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe und Unterstützung angewiesen ist, kann bei der Pflegekasse einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen. Je nachdem, wie selbstständig oder unselbstständig die pflegebedürftige Person ist, weist die Pflegekasse nach Begutachtung den Versicherten einen von fünf Pflegegraden zu. In jedem dieser Grade steht den Versicherten ein bestimmtes Budget zur Verfügung. Versicherte in den Pflegegraden 2 bis 5 können dann wählen, ob sie einen Pflegedienst beauftragen oder und die Pflege ausschließlich privat organisieren oder eine Kombination aus beidem wollen. Wer die Pflege ausschließlich privat organisiert, erhält das volle Pflegegeld. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse als sogenannten „Sachleistungen“ ab. Wenn das Budget für diese Sachleistungen nicht vollständig ausgenutzt wird, wird ein Restbetrag berechnet und als Pflegegeld ausgezahlt (sog. Kombinationsleistung). Wer nur Pflegegeld in Anspruch nimmt ist verpflichtet, sich regelmäßig (Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich) von Pflegeprofis beraten zu lassen (sog. Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI).
Pflegegrad 1:
Es wurden „geringe Beeinträchtigungen“ der Selbstständigkeit festgestellt. Es wird monatlich ein Betrag von 125 Euro (als „Entlastungsbetrag“, s.u.) zur Verfügung gestellt, mit dem Betreuungsleistungen, Pflegeleistungen oder hauswirtschaftliche Hilfe finanziert werden können. Auch kann der Betrag für den Besuch einer Tagespflege oder eines Pflegeheimes eingesetzt werden. Das Geld kann nicht privat verwendet werden, es ist nur über einen Pflegedienst abrechenbar.
Pflegegrad 2:
Es wurden „erhebliche Beeinträchtigungen“ der Selbstständigkeit festgestellt. Es wird Pflegegeld in Höhe von 316 Euro oder Pflegesachleistungen bis zu einem Betrag von 689 Euro monatlich gewährt. Man kann auch eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen wählen.
Pflegegrad 3:
Es wurden „schwere Beeinträchtigungen“ der Selbstständigkeit festgestellt. Es wird Pflegegeld in Höhe von 545 Euro oder Pflegesachleistungen bis zu einem Betrag von 1.298 Euro monatlich gewährt. Man kann auch eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen wählen.
Pflegegrad 4:
Es wurden „schwerste Beeinträchtigungen“ der Selbstständigkeit festgestellt. Es wird Pflegegeld in Höhe von 728 Euro oder Pflegesachleistungen bis zu einem Betrag von 1.612 Euro monatlich gewährt. Man kann auch eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen wählen.
Pflegegrad 5:
Es wurden „schwerste Beeinträchtigungen“ der Selbstständigkeit „mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ festgestellt. Es wird Pflegegeld in Höhe von 901 Euro oder Pflegesachleistungen bis zu einem Betrag von 1.995 Euro monatlich gewährt. Man kann auch eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen wählen.